I.
Die Klägerin macht gegen die beklagte Insolvenzverwalterin einen Absonderungsanspruch geltend, den sie aus der Sicherungsabtretung von Forderungen der Schuldnerin gegenüber deren Kunden herleitet. Die Klägerin war zu 18 % Mitgesellschafterin der späteren Schuldnerin, der M. T. H. S. GmbH, die einen Fachhandel für Elektro- und Haushaltsgeräte inklusive Wartung und Kundendienst in >Ort< betrieb und deren Mehrheitsgesellschafter Herr O. H., der Bruder der Klägerin, war. Die GmbH schloss mit ihren Kunden als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarungen über Elektrogeräte, aufgrund derer die Kunden für die Überlassung der Geräte gegen Kautionsleistung einen monatlichen "Mietzins" zahlten. Am Ende der vetraglich bestimmten Laufzeit stand den Kunden die Möglichkeit zu, bei Verrechnung der Kaution Eigentümer des Gerätes zu werden.
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