Pfandrechte

Autor: Riedel

Rechtsgeschäftliches Pfandrecht (§ 50 Abs. 1 erste Alternative InsO)

Verpfändung

Das an einem zur Masse gehörenden beweglichen Gegenstand gem. §§ 1204 ff. BGB rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht gewährt dem Pfandrechtsinhaber das Recht, sich aus dem betroffenen Gegenstand abgesondert zu befriedigen. Da gem. § 1205 BGB zur Bestellung des Pfandrechts die Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger erforderlich und damit der Verfügung des Pfandrechtsbestellers entzogen ist, spielt die klassische Verpfändung von beweglichen Gegenständen in der Praxis der Kreditsicherung regelmäßig keine große Rolle. Faktisch wurde die Verpfändung in der Praxis durch die Sicherungsübereignung und die verschiedenen Formen des Eigentumsvorbehalts ersetzt.

Verpfändung von Inhaberaktien

Inhaberaktien, die in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde verbrieft sind, können nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen verpfändet werden; dies gilt auch, wenn es sich bei der Sammelurkunde um eine Dauerglobalurkunde handelt (BGH v. 24.09.2015 - IX ZR 272/13).

Pfändungspfandrecht (§ 50 Abs. 1 zweite Alternative InsO)

Gepfändete Forderungen