Nachdem die Kläger drei Beklagte gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen hatten, ist das Verfahren gegen die Zweitbeklagte wegen Eröffnung des Konkursverfahrens abgetrennt worden. Die hiergegen in einem Parallelverfahren eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des OLG Koblenz vom 2. September 1999 - 8 W 589/99). Für das abgetrennte Verfahren ist von den Klägern eine Gebühr nach Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) erhoben worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht Mainz durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. November 1999 zurückgewiesen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|