OLG Koblenz - Beschluß vom 01.02.2000
14 W 72/00
Normen:
GKG (1975) § 49 ; GKG (2004) § 22 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KV- GKG (1975) Nr. 1201, Nr. 1202; KV-GKG (2004) Nr. 1210, Nr. 1211 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 145 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 420
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 134/99

Abtrennung der Klage gegen einen Gesamtschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Koblenz, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 14 W 72/00

DRsp Nr. 2000/2265

Abtrennung der Klage gegen einen Gesamtschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»Trennt das Gericht die gegen drei Beklagte erhobene Klage gegen eine beklagte Partei wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 145 ZPO ab, so kann es nunmehr im Bezug auf das abgetrennte Verfahren eine Gebühr nach Nr. 1201/1202 des KostV zum GKG erheben, für die der Kläger als Antragsteller der Instanz haftet.«

Normenkette:

GKG (1975) § 49 ; GKG (2004) § 22 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KV- GKG (1975) Nr. 1201, Nr. 1202; KV-GKG (2004) Nr. 1210, Nr. 1211 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 145 ;

Gründe:

Nachdem die Kläger drei Beklagte gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen hatten, ist das Verfahren gegen die Zweitbeklagte wegen Eröffnung des Konkursverfahrens abgetrennt worden. Die hiergegen in einem Parallelverfahren eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des OLG Koblenz vom 2. September 1999 - 8 W 589/99). Für das abgetrennte Verfahren ist von den Klägern eine Gebühr nach Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) erhoben worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht Mainz durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. November 1999 zurückgewiesen.