BGH - Urteil vom 13.05.1997
IX ZR 246/96
Normen:
SGB I § 53 Abs. 3 ; ZPO § 850 e Nr. 2 a ;
Fundstellen:
BGHR SGB I § 53 Abs. 3 Abtretung 1
BGHR ZPO § 850e Nr. 2a Abtretung 1
InVo 1997, 214
KTS 1997, 640
MDR 1997, 877
NJW 1997, 2823
Rpfleger 1997, 444
VersR 1997, 990
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, LG Aschaffenburg,

Abtretung der pfändungsfreien Teile mehrerer Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB

BGH, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen IX ZR 246/96

DRsp Nr. 1997/4754

Abtretung der pfändungsfreien Teile mehrerer Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB

»Werden die der pfändungsfreien Teile mehrerer Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch abgetreten, so konnten die Parteien des Abtretungsvertrages jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229) allein nicht bindend vereinbaren, daß sich der Umfang der Abtretung nach den zusammengerechneten Ansprüchen bemißt.«

Normenkette:

SGB I § 53 Abs. 3 ; ZPO § 850 e Nr. 2 a ;

Tatbestand:

Die Parteien, zwei Kreditinstitute, streiten als Gläubiger eines gemeinsamen Schuldners um die Verteilung von Rentenleistungen, welche die Beklagte vereinnahmt hat.

Der Schuldner bezog von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Versichertenrente von 1.797,93 DM und eine Hinterbliebenenrente von 935,44 DM sowie von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zwei Versorgungsrenten von insgesamt 1.290,22 DM im Monat.

Mit Formularvertrag vom 26. Januar 1994 trat der Schuldner zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen BfA und VBL an die Beklagte ab. In Ziff. 1 des Vertrages heißt es: