BGH - Beschluss vom 14.01.2021
IX ZR 33/19
Normen:
InsO a.F. § 133 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 63/16
OLG Naumburg, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 86/18

Abtretung der Werklohnforderungen als anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners; Beweiswürdigung zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen IX ZR 33/19

DRsp Nr. 2021/2363

Abtretung der Werklohnforderungen als anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners; Beweiswürdigung zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

Das Berufungsgericht muss einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte. Tut es dies nicht, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Oktober 2018 wird zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 300.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO a.F. § 133 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.