Am 19. Dezember 1985 schlossen die Klägerin und deren Eltern als Käufer mit dem Beklagten zu 1 als Verkäufer vor dem früheren Beklagten zu 2 als beurkundendem Notar einen Kaufvertrag über die Grundstücke Flst. 32/2 und 33/4 der Gemarkung L., Flur 7, eingetragen im Grundbuch von L. Blatt 5342. Durch notariellen Änderungsvertrag vom 5. November 1986 trat der Kläger anstelle der Eltern in den Vertrag ein.
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