BGH - Urteil vom 17.06.1994
V ZR 204/92
Normen:
BGB § 362 Abs. 2, §§ 398, 883, 925 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 185 Abs. 1 Auflassungsvormerkung 1
BGHR BGB § 398 Übereignungsanspruch 1
BGHR BGB § 925 Abs. 1 Abtretung 1
DB 1994, 2336
DNotZ 1995, 47
DRsp I(128)214b
DRsp I(150)344a
NJW 1994, 2947
Rpfleger 1995, 101
WM 1994, 2253
ZIP 1994, 1863
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks; Wirkung einer Auflassungsvormerkung

BGH, Urteil vom 17.06.1994 - Aktenzeichen V ZR 204/92

DRsp Nr. 1995/453

Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks; Wirkung einer Auflassungsvormerkung

»a) Die Auflassung des Kaufgrundstücks steht der Abtretung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung und der diesen Anspruch sichernden Vormerkung an einen Dritten nicht entgegen. b) Übereignet der Verkäufer das Kaufgrundstück mit Zustimmung des Käufers an einen Dritten (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB), so kommen die Wirkungen einer dem Käufer eingeräumten Auflassungsvormerkung dem Dritten zugute.«

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 2, §§ 398, 883, 925 ;

Tatbestand:

Am 19. Dezember 1985 schlossen die Klägerin und deren Eltern als Käufer mit dem Beklagten zu 1 als Verkäufer vor dem früheren Beklagten zu 2 als beurkundendem Notar einen Kaufvertrag über die Grundstücke Flst. 32/2 und 33/4 der Gemarkung L., Flur 7, eingetragen im Grundbuch von L. Blatt 5342. Durch notariellen Änderungsvertrag vom 5. November 1986 trat der Kläger anstelle der Eltern in den Vertrag ein.