BGH - Urteil vom 12.12.2019
IX ZR 26/19
Normen:
InsO § 48; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 407 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 296
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 434/17
OLG Dresden, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1652/17

Abtretung des Rechts eines Aussonderungsberechtigten auf die Gegenleistung bei Vereitelung des Rechts durch eine Verfügung des Schuldners oder Verwalters; Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung als eine Veräußerung

BGH, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen IX ZR 26/19

DRsp Nr. 2020/1240

Abtretung des Rechts eines Aussonderungsberechtigten auf die Gegenleistung bei Vereitelung des Rechts durch eine Verfügung des Schuldners oder Verwalters; Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung als eine "Veräußerung"

1. Ein Aussonderungsberechtigter, dessen Recht durch eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, kann die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. 2. Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Die Norm schützt die Masse vor dem Verlust von Vermögensgegenständen, indem sie jeden Rechtserwerb für unwirksam erklärt, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 48; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 407 Abs. 1;

Tatbestand