BGH - Urteil vom 15.03.1990
III ZR 131/89
Normen:
BGB § 419 ; ZVG § 81 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2284
BGHR BGB § 419 Abs. 1 Zwangsversteigerung 1
BGHR BGB § 419 Vermögen 1
BGHR KO § 43 Treuhand 1
BGHR ZPO § 771 Abs. 1 Treuhand 1
BGHR ZVG § 81 Gläubigerzugriff 1
BGHZ 111, 14
DRsp I(128)188c-d
KTS 1990, 674
MDR 1990, 989
NJW 1990, 3141
Rpfleger 1990, 471
WM 1990, 1503
ZIP 1990, 1206
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Abtretung des Zuschlagsanspruchs durch einen vermögenslosen Schuldner

BGH, Urteil vom 15.03.1990 - Aktenzeichen III ZR 131/89

DRsp Nr. 1992/1329

Abtretung des Zuschlagsanspruchs durch einen vermögenslosen Schuldner

»§ 419 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein sonst vermögensloser Schuldner, der in der Zwangsversteigerung für einen anderen aus dessen Mitteln geboten hat und Meistbietender geblieben ist, das Recht aus dem Meistgebot im Versteigerungstermin an den anderen abtritt und dieser daraufhin sofort den Zuschlag erhält.«

Normenkette:

BGB § 419 ; ZVG § 81 ;

Tatbestand:

Der Vater der Beklagten war der Klägerin, die ihm eine Wohnung vermietet hatte, über mehrere Jahre hin Miete schuldig geblieben. Die Klägerin erwirkte insoweit für die Zeit bis Ende September 1986 im Oktober 1986 einen Mahnbescheid und nach Widerspruch des Schuldners im Februar 1987 ein Versäumnisurteil über 10.173,22 DM nebst Zinsen. Die der Klägerin zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits wurden auf 1.183,52 DM nebst Zinsen festgesetzt. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen den Vater der Beklagten blieb erfolglos.