Der Vater der Beklagten war der Klägerin, die ihm eine Wohnung vermietet hatte, über mehrere Jahre hin Miete schuldig geblieben. Die Klägerin erwirkte insoweit für die Zeit bis Ende September 1986 im Oktober 1986 einen Mahnbescheid und nach Widerspruch des Schuldners im Februar 1987 ein Versäumnisurteil über 10.173,22 DM nebst Zinsen. Die der Klägerin zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits wurden auf 1.183,52 DM nebst Zinsen festgesetzt. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen den Vater der Beklagten blieb erfolglos.
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