BGH - Urteil vom 30.01.1997
IX ZR 89/96
Normen:
BGB § 398 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; KO § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1024
DtZ 1997, 156
InVo 1997, 148
KTS 1997, 292
MDR 1997, 562
RAnB Nr. 93/97
WM 1997, 545
ZIP 1997, 513
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Main,

Abtretung einer Forderung auf künftigen Grundstücksmietzins; Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

BGH, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen IX ZR 89/96

DRsp Nr. 1997/2606

Abtretung einer Forderung auf künftigen Grundstücksmietzins; Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

»1. Die Abtretung einer Forderung auf künftigen Grundstücksmietzins ist erst mit dem Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums beendet. 2. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist ein Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht sowie deren Kenntnis unabhängig davon, ob die Deckung schon vor einer drohenden Zahlungseinstellung gewährt wird. 3. Der Wirtschaftsberater eines Gläubigers ist in der Regel nicht eine diesem nahestehende Person.«

Normenkette:

BGB § 398 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; KO § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die A. GmbH B. (nachfolgend: Gesamtvollstreckungsschuldnerin oder Schuldnerin) hatte Grundstücke vermietet. Der Beklagten schuldete sie aus Warenlieferungen mehr als 245.000 DM. Die Beklagte hielt 8, 96 % der Gesellschaftsanteile der Schuldnerin. Am 20. Januar 1992 unterzeichnete der Geschäftsführer der Schuldnerin - zugleich Wirtschaftsberater der Beklagten - zwei Urkunden, in denen die Mietzinsansprüche der Schuldnerin gegen die beiden Mieter sicherungshalber an die Beklagte abgetreten wurden. In den Urkunden hieß es jeweils:

"Die Gläubigerin kann die Abtretung gegen die Drittschuldnerin jederzeit anzeigen, jedoch nicht vor dem 1.6.1992, und die monatlichen Mietzahlungen einziehen. "