BGH - Urteil vom 19.10.2000
IX ZR 255/99
Normen:
BGB § 407 Abs. 1, § 372 S. 2, § 378 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 145, 352
DB 2001, 330
InVo 2001, 60
JZ 2001, 465
JuS 2001, 402
MDR 2001, 109
NJW 2001, 231
WM 2000, 2457
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Abtretung einer titulierten Forderung

BGH, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen IX ZR 255/99

DRsp Nr. 2000/9680

Abtretung einer titulierten Forderung

»1. Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulierten Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt werden kann. 2. Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt, auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.«

Normenkette:

BGB § 407 Abs. 1, § 372 S. 2, § 378 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;

Tatbestand: