BGH - Beschluß vom 29.06.2006
IX ZR 149/05
Normen:
AO § 46 Abs. 2, 3 ; InsO § 91 Abs. 1 ; BGB § 398 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 188/04
LG Münster, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 359/04

Abtretung von Steuererstattungsansprüchen in der Insolvenz des Steuerschuldners bzw. Erstattungsgläubigers

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZR 149/05

DRsp Nr. 2006/19518

Abtretung von Steuererstattungsansprüchen in der Insolvenz des Steuerschuldners bzw. Erstattungsgläubigers

1. Eine Gemeinde, der durch Landesgesetz die Kompetenz zur Verwaltung der Realsteuern übertragen worden ist, ist Finanzbehörde i.S. von § 46 Abs. 2 und 3 AO.2. Ist die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen der zuständigen Finanzbehörde (hier: der Gemeinde) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners nicht angezeigt worden, so ist sie vor der Verfahrenseröffnung auch nicht wirksam geworden.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 2, 3 ; InsO § 91 Abs. 1 ; BGB § 398 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.