I. Der in einem Insolvenzverfahren gerichtlich zum Insolvenzverwalter bestellte Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter nach einer entsprechenden Wahlentscheidung der Gläubigerversammlung.
1. Der Beschwerdeführer wurde im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolenzverwalter bestellt. Er zeigte in der Folgezeit dem Insolvenzgericht nach § 208 InsO Masseunzulänglichkeit an. In der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung des Beschwerdeführers zum Insolvenzverwalter wählten die Gläubiger eine andere Person zum Insolvenzverwalter. Der vom Beschwerdeführer daraufhin gestellte Antrag auf Aufhebung der Wahlentscheidung nach § 78 InsO wurde vom Insolvenzgericht zurückgewiesen und der Gewählte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde mangels Beschwerderechts als unzulässig.
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