BVerfG - Beschluß vom 09.02.2005
1 BvR 2719/04
Normen:
InsO § 57 § 78 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 242
WM 2005, 471
ZIP 2005, 537
ZIV 2005, 132
ZInsO 2005, 368
Vorinstanzen:
BGH, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZB 128/03
LG Bielefeld, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 217/03
AG Bielefeld, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 1/03

Abwahl eines Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BVerfG, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2719/04

DRsp Nr. 2005/5019

Abwahl eines Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Die gesetzlichen Vorschriften über die Abwahl eines Insolvenzverwalters stellen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausgestaltung des Berufsbildes des Insolvenzverwalters dar.

Normenkette:

InsO § 57 § 78 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der in einem Insolvenzverfahren gerichtlich zum Insolvenzverwalter bestellte Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter nach einer entsprechenden Wahlentscheidung der Gläubigerversammlung.

1. Der Beschwerdeführer wurde im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolenzverwalter bestellt. Er zeigte in der Folgezeit dem Insolvenzgericht nach § 208 InsO Masseunzulänglichkeit an. In der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung des Beschwerdeführers zum Insolvenzverwalter wählten die Gläubiger eine andere Person zum Insolvenzverwalter. Der vom Beschwerdeführer daraufhin gestellte Antrag auf Aufhebung der Wahlentscheidung nach § 78 InsO wurde vom Insolvenzgericht zurückgewiesen und der Gewählte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde mangels Beschwerderechts als unzulässig.