VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.10.2021
2 S 2843/21
Normen:
InsO § 38; InsO § 87; InsO § 174 Abs. 1 S. 1; GemO § 35 Abs. 1 S. 1; KAG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 946/19

Behandlung einer Gebührenschuld im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens; Verwirklichung des Gebührentatbestands im Veranlagungszeitraum; Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Veranlagungszeitraums

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 2 S 2843/21

DRsp Nr. 2021/17346

Behandlung einer Gebührenschuld im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens; Verwirklichung des Gebührentatbestands im Veranlagungszeitraum; Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Veranlagungszeitraums

1. Für die Begründung eines Gebührenanspruchs im Sinne des § 38 InsO kommt es nur auf die Verwirklichung des Gebührentatbestands, nicht aber auf das Entstehen der Gebührenschuld an.2. Ergeht ein Gebührenbescheid unter Verletzung des Vorrangs des Insolvenzverfahrens (§ 87 InsO), ist er nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig.3. Ein in öffentlicher Sitzung gefasster Beschluss des Gemeinderats über den Gebührensatz verstößt gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO), wenn der Gemeinderat über die zugrundeliegende Gebührenkalkulation nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten hat. Auf den zeitlichen Abstand zwischen den Sitzungen kommt es insoweit nicht an.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2021 - 1 K 946/19 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 113.986,69 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 87; InsO § 174 Abs. 1 S. 1; GemO § 35 Abs. 1 S. 1; KAG § 3 Abs. 1;

Gründe