OLG Köln - Beschluss vom 22.03.2000
2 W 50/00
Normen:
InsO § 7 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)336d
NZI 2001, 211

Abweichung von einem Vorlagebeschluss in einer Frage des Insolvenzrechts erfordert keine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 50/00

DRsp Nr. 2004/1488

Abweichung von einem Vorlagebeschluss in einer Frage des Insolvenzrechts erfordert keine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof

»Ein Vorlagebeschluss eines anderen Oberlandesgerichts an den BGH in einer Frage aus dem Insolvenzrecht stellt noch keine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO dar und nötigt deshalb bei einer von diesem Beschluss abweichenden Entscheidung weder zu einer Aussetzung des Verfahrens noch zu einer eigenen Vorlage an den BGH.«

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)336d
NZI 2001, 211