Abweichung von einem Vorlagebeschluss in einer Frage des Insolvenzrechts erfordert keine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof
OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 50/00
DRsp Nr. 2004/1488
Abweichung von einem Vorlagebeschluss in einer Frage des Insolvenzrechts erfordert keine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof
»Ein Vorlagebeschluss eines anderen Oberlandesgerichts an den BGH in einer Frage aus dem Insolvenzrecht stellt noch keine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO dar und nötigt deshalb bei einer von diesem Beschluss abweichenden Entscheidung weder zu einer Aussetzung des Verfahrens noch zu einer eigenen Vorlage an den BGH.«