OLG Hamm - Urteil vom 05.08.2010
I-27 U 201/09
Normen:
InsO § 134;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 38/09

Abweisung der Klage auf Rückgewahr indossierter Wechsel mangels einer Leistung der Insolvenzschuldnerin

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen I-27 U 201/09

DRsp Nr. 2011/6862

Abweisung der Klage auf Rückgewahr indossierter Wechsel mangels einer Leistung der Insolvenzschuldnerin

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 134;

Gründe

I.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.4.2007 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der F2-GmbH bestellt.

Geschäftsführer der Schuldnerin, die mehrere Spielhallen betrieb, war Herr O2. Dieser war gleichzeitig Komplementär der O KG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7.3.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zuvor war durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 2.12.2004 ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet worden.