BGH - Urteil vom 16.01.1997
IX ZR 220/96
Normen:
KO § 10 ; ZPO §§ 240, 249 ;
Fundstellen:
InVo 1997, 185
JuS 1997, 566
KTS 1997, 271
MDR 1997, 494
NJW 1997, 1445
VersR 1997, 1419
WM 1997, 486
ZIP 1997, 473
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Abweisung der Klage während der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung

BGH, Urteil vom 16.01.1997 - Aktenzeichen IX ZR 220/96

DRsp Nr. 1997/2641

Abweisung der Klage während der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung

»Ist während der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung über eine Klage des Gemeinschuldners mündlich verhandelt und diese durch Urteil abgewiesen worden, kann der Konkursverwalter dagegen auch dann Berufung einlegen, wenn er sich die Aufnahme des Rechtsstreits vorbehält.«

Normenkette:

KO § 10 ; ZPO §§ 240, 249 ;

Tatbestand:

Der spätere Gemeinschuldner hat im Jahre 1994 vor dem Landgericht einen Anspruch in Höhe von 381.779 DM eingeklagt. Dagegen hat die Beklagte aufgerechnet. 1995 ist über das Vermögen des Gemeinschuldners das - bislang noch nicht beendete - Konkursverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis der Konkurseröffnung hat das Landgericht im Jahre 1996 über die Klage verhandelt und diese durch Urteil abgewiesen.

Dagegen hat der Konkursverwalter Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Aufnahme des Rechtsstreits hat sich der Konkursverwalter "vorbehalten".

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Konkursverwalter mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe: