LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.07.2005
4 Ta 178/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, d, Abs. 3 § 65 ; GVG § 13 § 17 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 129 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1247
NZA-RR 2005, 654
NZI 2005, 644
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 105/04

Abweisung der Widerklage wegen Unzuständigkeit durch Versäumnisurteil - Rechtsweg bei Insolvenzanfechtung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 178/05

DRsp Nr. 2005/18811

Abweisung der Widerklage wegen Unzuständigkeit durch Versäumnisurteil - Rechtsweg bei Insolvenzanfechtung

1. Eine Abweisung der Widerklage wegen Unzuständigkeit durch Versäumnisurteil bindet das Arbeitsgericht im nachfolgenden Verfahren nicht; diese Entscheidung stellt keine stillschweigende positive Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges dar. 2. Durch die Erfüllung eines Anfechtungstatbestandes wird ein gesetzliches Schuldverhältnis bürgerlich-rechtlicher Art begründet, aufgrund dessen der Empfänger der anfechtbaren Leistung verpflichtet wird, die empfangene Leistung zurückzugeben; dieser Rückgabeanspruch folgt direkt aus dem Gesetz und nicht aus dem Arbeitsvertrag und gehört als Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.3. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt zwischen dem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und Ansprüchen, die sich aus begründeter Insolvenzanfechtung ergeben, besteht nicht sondern ist rein zufällig.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, d, Abs. 3 § 65 ; GVG § 13 § 17 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 129 ;

Gründe:

I.