OLG Köln - Urteil vom 26.11.2003
5 U 72/03
Normen:
InsO § 41 § 45 § 46 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 200
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 282/02

Abzinsung einer Pensionszusage gegenüber Insolvenzschuldner

OLG Köln, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 5 U 72/03

DRsp Nr. 2004/13774

Abzinsung einer Pensionszusage gegenüber Insolvenzschuldner

Der Abzinsung einer gegen den Insolvenzschuldner begründeten und zu kapitalisierenden Forderung wegen einer Pensionszusage ist nicht der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Maßgeblich ist der während der voraussichtlichen Dauer der Rentenzahlung wahrscheinlich erzielbare durchschnittliche Anlagezins.

Normenkette:

InsO § 41 § 45 § 46 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

I. Der am 21. Oktober 1935 geborene Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung einer Lebensversicherung, die sein früherer Arbeitgeber, die Q GmbH, zur Sicherung der Ansprüche aus einer mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erteilten Pensionszusage bei der Beklagten abgeschlossen hat. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung verpfändete die Q GmbH unter dem 26. November 1991 an den Kläger. Der Kläger schied durch Aufhebungsvertrag vom 23.7./7.9.1998 zum 31. Dezember 1998 aus den Diensten der Q GmbH aus. Über deren Vermögen wurde am 28. Dezember 2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Beklagte verweigert die zum 1. Januar 2001 fällig gewordene Kapitalleistung aus der Lebensversicherung in Höhe von 123.664,55 EURO.