BGH - Beschluß vom 05.07.2007
IX ZB 305/04
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DZWIR 2008, 30
NZI 2007, 583
ZIP 2007, 1958
ZInsO 2007, 813
ZVI 2008, 37
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 53/04
AG Hamburg, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IN 99/01

Abzug der an den Insolvenzverwalter wegen für den Einsatz besonderer Sachkunde gezahlten Vergütung

BGH, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen IX ZB 305/04

DRsp Nr. 2007/14167

Abzug der an den Insolvenzverwalter wegen für den Einsatz besonderer Sachkunde gezahlten Vergütung

Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV hat ein Abzug eines Betrages als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde immer dann zu unterbleiben, wenn die Vergütung nicht an den Verwalter selbst gezahlt worden ist. Dies ist auch der Fall, wenn eine solche Vergütung an eine Sozietät gezahlt worden ist, der der Verwalter angehört.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 19. Februar 2004 reichte dieser den Schlussbericht, die Schlussrechnung und einen Antrag ein, in dem er die Festsetzung einer Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 19.667,88 EUR verlangte.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Verwalters auf insgesamt 17.480,64 EUR festgesetzt. Dessen sofortige Beschwerde hat zu einer Anhebung des Betrags auf 18.174,30 EUR geführt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren im Umfang der verbliebenen Differenz weiter.