BGH - Beschluss vom 14.07.2016
IX ZB 64/15
Normen:
InsVV § 4 Abs. 1 S. 3; InsVV § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1520 IN 2857/10
LG Chemnitz, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 186/15

Abzug der Kosten für ein Gläubigerinformationssystem bzgl. Vergütungsanspruch eines Verwalters

BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 64/15

DRsp Nr. 2016/12929

Abzug der Kosten für ein Gläubigerinformationssystem bzgl. Vergütungsanspruch eines Verwalters

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 26. Juni 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 685,36 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 4 Abs. 1 S. 3; InsVV § 8 Abs. 2;

Gründe

I.

Am 6. Januar 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. L. (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S. AG (nachfolgend: S: ) einen individuellen PIN-Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.