BFH - Urteil vom 16.11.2005
XI R 79/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 2006, 368
BFH/NV 2006, 671
BFHE 212, 377
BStBl II 2006, 377
DB 2006, 367
DStRE 2006, 270
FamRZ 2006, 485
NJW 2006, 1024
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 213/00

Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen XI R 79/03

DRsp Nr. 2006/1483

Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben

»Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben.

Die am 8. Dezember 1994 geborene Tochter der zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte im Streitjahr 1997 seit dem 17. September die ... Schule e.V. in Hamburg. Vor Beginn der Schulpflicht können die Kinder diese Schule bereits ab dem Alter von drei Jahren in den Stufen "Primary 1" bis "Primary 3" besuchen. Ab dem Alter von sechs Jahren treten sie in die Klassen "Grade 1" bis "Grade 12" ein. Die ... Schule e.V. ist auf Grund des Schreibens der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Juni 1994 als allgemein bildende Ergänzungsschule nach § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Privatschulgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbPrivSG) i.d.F. vom 9. März 1994 anerkannt.