BAG - Urteil vom 24.04.2014
8 AZR 369/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 45
ArbRB 2014, 260
AuR 2014, 387
BAGE 148, 90
BB 2014, 2036
DB 2014, 8
DStR 2014, 13
EzA-SD 2014, 10
MDR 2014, 1213
NJW 2014, 3182
NJW 2014, 8
NZA 2014, 1074
NZA-RR 2014, 6
ZIP 2014, 1647
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 189/12
ArbG Gera, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 113/12

Adressat des Widerspruchs im Rahmen eines Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 369/13

DRsp Nr. 2014/11813

Adressat des Widerspruchs im Rahmen eines Betriebsübergangs

Der Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB ist gegenüber dem "neuen Inhaber" oder dem "bisherigen Arbeitgeber" zu erklären; er richtet sich gegen den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge des letzten Betriebsübergangs. Orientierungssätze: 1. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs nur gegenüber dem "neuen Inhaber" oder dem "bisherigen Arbeitgeber" erklärt werden. 2. Gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber mit Bezug auf einen früheren Betriebsübergang kann ein Widerspruch nicht mehr erklärt werden. 3. "Bisheriger Arbeitgeber" im Sinne von § 613a Abs. 6 BGB ist derjenige, der bis zum letzten Betriebsübergang den Betrieb innehatte. "Neuer Inhaber" ist der Erwerber des letzten Betriebsübergangs.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 189/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach mehreren Betriebsübergängen aufgrund des Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht.