1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides v. 10.4.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung v. 11.8.2009 einen Feststellungsbescheid zu erlassen, demzufolge eine Insolvenzforderung in Höhe von 27.263,45 Euro besteht.
2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|