FG Sachsen - Urteil vom 09.06.2010
8 K 1573/09
Normen:
InsO § 178 Abs. 3; AO § 168 S. 2; AO § 251 Abs. 3;

Änderung der in der Insolvenztabelle eingetragenen Forderung aus Umsatzsteuervoranmeldungen nach Zustimmung des FA zur Jahreserklärung

FG Sachsen, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 8 K 1573/09

DRsp Nr. 2015/14171

Änderung der in der Insolvenztabelle eingetragenen Forderung aus Umsatzsteuervoranmeldungen nach Zustimmung des FA zur Jahreserklärung

1. Eine Änderung in der Insolvenztabelle eingetragener Steuerforderungen erfordert nicht in jedem Fall die Voraussetzungen einer Restitutionsklage. 2. Enthält die Tabelle Forderungen, die auf Umsatzsteuervoranmeldungen beruhen, so ergibt sich das Erfordernis einer Korrektur nach Zustimmung des FA zur Umsatzsteuerjahreserklärung aus dem Umstand, dass sich die Voranmeldungen durch die Jahreserklärung, der das FA zugestimmt hat, erledigt haben. 3. Die Korrektur ist vom FA, wie sinngemäß aus § 251 Abs. 3 AO entnommen werden kann, in Form eines Feststellungsbescheids vorzunehmen.

1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides v. 10.4.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung v. 11.8.2009 einen Feststellungsbescheid zu erlassen, demzufolge eine Insolvenzforderung in Höhe von 27.263,45 Euro besteht.

2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

InsO § 178 Abs. 3; AO § 168 S. 2; AO § 251 Abs. 3;

Tatbestand