BFH - Urteil vom 06.12.2012
V R 1/12
Normen:
InsO § 178 Abs. 3; AO § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 243/09

Änderung des Eintrags von Umsatzsteueransprüchen n der Insolvenztabelle nach Herabsetzung der Steuer auf Grund einer abgegebenen Erklärung/Voranmeldung

BFH, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen V R 1/12

DRsp Nr. 2013/7355

Änderung des Eintrags von Umsatzsteueransprüchen n der Insolvenztabelle nach Herabsetzung der Steuer auf Grund einer abgegebenen Erklärung/Voranmeldung

NV: § 178 Abs. 3 InsO ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Eintragung zur Insolvenztabelle bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dieselbe Wirkung wie der Feststellung gemäß § 185 InsO i. V. m. § 251 Abs. 3 AO beim Bestreiten zukommt und wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden kann.

Das FA hat über den Antrag auf Änderung des Tabelleneintrags nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 AO eine Ermessensentscheidung zu treffen. Hieran fehlt es, wenn der Antrag mit der Begründung abgelehnt wird, der Schuldner dürfe allein auf Grund der Insolvenz nicht besser gestellt werden, als er im normalen Veranlagungsverfahren stünde.

Normenkette:

InsO § 178 Abs. 3; AO § 130 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft (KG), über deren Vermögen durch Beschluss vom 1. März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) meldete Umsatzsteuer 2003 zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde in die Insolvenztabelle eingetragen.