OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.11.2015
20 W 185/15
Normen:
InsO § 155 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 04.05.2015

Änderung des Geschäftsjahrs der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 20 W 185/15

DRsp Nr. 2017/6839

Änderung des Geschäftsjahrs der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter

1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beginnt gem. § 155 Abs. 2 S. 1 InsO ein grundsätzlich 12 Monate dauerndes neues Geschäftsjahr. 2. Der Insolvenzverwalter ist befugt, dieses Geschäftsjahr abzuändern, was jedoch noch während des laufenden Geschäftsjahres eine wirksame Verlautbarung nach außen voraussetzt. 3. Hierzu reicht die Mitteilung der Geschäftsjahresänderung gegenüber dem Steuerberater der Insolvenzschuldnerin, dem Finanzamt und gegenüber dem größten Gläubiger nicht aus. Die Verlautbarung muss vielmehr in erster Linie gegenüber dem Handelsregister erfolgen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 155 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Über das Vermögen der Gesellschaft ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 03.12.2013 (Az. …/13 B) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden; zum Insolvenzverwalter ist der Beschwerdeführer bestellt worden (vgl. Bl. 112 der Registerakten).