Änderung des Plans

Autor: Lissner

Einmalige Änderungsmöglichkeit

Gerichtliche Aufforderung

Nach Ablauf der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO kann der Schuldner den Schuldenbereinigungsplan entsprechend der Einwände der Gläubiger ändern und/oder ergänzen (§ 307 Abs. 3 InsO). Das Gericht hat dem Schuldner hierzu durch die Übermittlung der eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben. Dies gilt allerdings nur, wenn die Gläubigerreaktionen erwarten lassen, dass eine Modifizierung des Plans dessen Annahme zur Folge haben wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 InsO; OLG Köln, NZI 2000, 375). Insbesondere dann, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan vorbehaltlos ablehnt, macht es regelmäßig keinen Sinn, den Schuldner zu einer Änderung oder Ergänzung des Plans aufzufordern. Bestehen dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen (BGH v. 12.01.2006 - IX ZB 140/04). Letztlich ist der Schuldner aber nicht verpflichtet, seinen Plan zu überarbeiten.

Fristsetzung durch das Gericht