Autor: Lissner |
Nach Ablauf der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO kann der Schuldner den Schuldenbereinigungsplan entsprechend der Einwände der Gläubiger ändern und/oder ergänzen (§ 307 Abs. 3 InsO). Das Gericht hat dem Schuldner hierzu durch die Übermittlung der eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben. Dies gilt allerdings nur, wenn die Gläubigerreaktionen erwarten lassen, dass eine Modifizierung des Plans dessen Annahme zur Folge haben wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 InsO; OLG Köln, NZI 2000,
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|