BGH - Beschluß vom 13.07.2006
IX ZB 117/04
Normen:
InsO § 4 § 287 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 318 § 329 § 572 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1387
MDR 2007, 175
NJW-RR 2006, 1554
NZI 2006, 599
WM 2006, 1781
ZIP 2006, 1651
ZInsO 2006, 871
ZInsO 2006, 995
ZVI 2006, 404
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 37/04
AG Bad Kreuznach, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 2/02

Änderung von Beschlüssen durch das Insolvenzgericht; Auslegung der Abtretungserklärung des Schuldners im Hinblick auf die Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 117/04

DRsp Nr. 2006/23007

Änderung von Beschlüssen durch das Insolvenzgericht; Auslegung der Abtretungserklärung des Schuldners im Hinblick auf die Restschuldbefreiung

»a) Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von Amts wegen geändert werden. b) Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt.«

Normenkette:

InsO § 4 § 287 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 318 § 329 § 572 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters am 17. Januar 2002 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Gleichzeitig beantragte er Restschuldbefreiung. Dem Antrag war eine Erklärung beigefügt, in der der Schuldner entsprechend der bis 30. November 2001 geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO für den Fall der Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Forderungen aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtrat.