AG Göttingen - Beschluss vom 01.11.2006
74 IN 117/06
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 91a ;

AG Göttingen - Beschluss vom 01.11.2006 (74 IN 117/06) - DRsp Nr. 2007/10405

AG Göttingen, Beschluss vom 01.11.2006 - Aktenzeichen 74 IN 117/06

DRsp Nr. 2007/10405

1. Für die Zulässigkeit eines Insolvenzantrages genügt es jedenfalls, dass eine erfolglose Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen versucht worden ist. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 2. Bei einer Kostenentscheidung im Rahmen einer Erledigungserklärung gem. § 4 InsO i. V. m. § 91 a ZPO kommt es nur darauf an, dass der Antrag bei Stellung zulässig war, insbesondere der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht worden war. Es kommt nicht darauf an, ob der Antrag auch begründet war, so dass bei Befriedigung des antragstellenden Gläubigers aus vorhanden Vermögen des Schuldners im Verlaufe des Eröffnungsverfahrens der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 91a ;

Gründe: