Der Schuldner hat am 03.08.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt und zugleich beantragt, Einwendungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gemäß § 309 InsO zu ersetzen. Das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches war nachgewiesen durch eine Bescheinigung der AWO Göttingen. Nach Anhörung der Gläubiger im PKH-Prüfungsverfahren hat der Schuldner ein überarbeitetes Gläubiger-/Forderungsverzeichnis und einen überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan eingereicht. Am 07.10.1999 ist dem Schuldner für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden.
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