AG Göttingen - Beschluß vom 01.12.1999
74 IK 61/99

AG Göttingen - Beschluß vom 01.12.1999 (74 IK 61/99) - DRsp Nr. 2005/19699

AG Göttingen, Beschluß vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 74 IK 61/99

DRsp Nr. 2005/19699

Gründe:

Der Schuldner hat am 03.08.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt und zugleich beantragt, Einwendungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gemäß § 309 InsO zu ersetzen. Das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches war nachgewiesen durch eine Bescheinigung der AWO Göttingen. Nach Anhörung der Gläubiger im PKH-Prüfungsverfahren hat der Schuldner ein überarbeitetes Gläubiger-/Forderungsverzeichnis und einen überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan eingereicht. Am 07.10.1999 ist dem Schuldner für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden.