AG Göttingen - Beschluss vom 02.09.1999
74 IN 31/99
Fundstellen:
NZI 1999, 469

AG Göttingen - Beschluss vom 02.09.1999 (74 IN 31/99) - DRsp Nr. 2005/19711

AG Göttingen, Beschluss vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 74 IN 31/99

DRsp Nr. 2005/19711

Gründe:

I. Der Inhaber der Schuldnerin, eine eingetragenen Einzelhandelsfirma, stellte am 10.02.1999 Eigenantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluß vom selben Tage wurde Rechtsanwalt W. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Halbs. InsO). Der Geschäftsbetrieb war bei Antragstellung noch nicht eingestellt, es lagen noch Aufträge vor. Bei Antragstellung waren noch 20 Mitarbeiter beschäftigt. Am 01.04.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 15.07.1999 hat Rechtsanwalt W. die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sowie als Sachverständiger beantragt. Ausgehend von einer freien Masse von 331.604,-DM hat er - in Abweichung von der Regelvergütung des Sequesters von 25 % der Vergütung des Konkursverwalters - eine Vergütung von 30 % der Insolvenzverwaltervergütung für angemessen bezeichnet. Weiter hat er eine Erhöhung um 10 % für die Betriebsfortführung und um 5 % für die Prüfung von Absonderungsrechten beantragt, insgesamt 45 % der gesetzlichen Insolvenzverwaltervergütung.

II. Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist im Ergebnis begründet.