AG Göttingen - Beschluss vom 02.10.2006
74 IN 351/05
Normen:
InsO § 50 Abs. 1 § 88 § 89 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 § 294 Abs. 1 § 312 Abs. 1 Satz 3 ;

AG Göttingen - Beschluss vom 02.10.2006 (74 IN 351/05) - DRsp Nr. 2007/10409

AG Göttingen, Beschluss vom 02.10.2006 - Aktenzeichen 74 IN 351/05

DRsp Nr. 2007/10409

1. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes gem. § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO bleibt auch erhalten, wenn ein Rechtsbehelf während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens eingelegt wird, das Insolvenzverfahren aber vor abschließender Entscheidung aufgehoben wird. 2. Durch die Pfändung zukünftiger Forderungen entsteht kein Recht auf abgesonderte Befriedigung gem. § 50 Abs. 1 InsO. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung in zukünftige Forderungen wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 89 Abs. 1 InsO unwirksam. 3. Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren aufgehoben, so bleibt die Unwirksamkeit gem. § 294 Abs. 1 InsO bestehen. 4. In diesen Fällen ist die Zwangsvollstreckung für den Zeitraum vor Beginn der Rückschlagsperre (§§ 88, 312 Abs. 1 Satz 3 InsO) für unzulässig zu erklären.

Normenkette:

InsO § 50 Abs. 1 § 88 § 89 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 § 294 Abs. 1 § 312 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe: