AG Göttingen - Beschluss vom 02.10.2006 (74 IN 351/05) - DRsp Nr. 2007/10409
AG Göttingen, Beschluss vom 02.10.2006 - Aktenzeichen 74 IN 351/05
DRsp Nr. 2007/10409
1. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes gem. § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO bleibt auch erhalten, wenn ein Rechtsbehelf während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens eingelegt wird, das Insolvenzverfahren aber vor abschließender Entscheidung aufgehoben wird.2. Durch die Pfändung zukünftiger Forderungen entsteht kein Recht auf abgesonderte Befriedigung gem. § 50 Abs. 1InsO. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung in zukünftige Forderungen wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 89 Abs. 1InsO unwirksam.3. Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren aufgehoben, so bleibt die Unwirksamkeit gem. § 294 Abs. 1InsO bestehen.4. In diesen Fällen ist die Zwangsvollstreckung für den Zeitraum vor Beginn der Rückschlagsperre (§§ 88, 312 Abs. 1 Satz 3 InsO) für unzulässig zu erklären.