AG Göttingen - Beschluss vom 04.05.2005
74 IN 256/02
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

AG Göttingen - Beschluss vom 04.05.2005 (74 IN 256/02) - DRsp Nr. 2005/19793

AG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 74 IN 256/02

DRsp Nr. 2005/19793

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden.

Der Schuldner ist im Termin vom 25.10.2004 vom Rechtspfleger mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er Veränderungen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitzuteilen hat. Im Termin hat er erklärt, dass er zum 01.09.2004 seine Selbständigkeit aufgegeben habe. Die versagungsantragstellende Gläubigerin hat zwei Rechnungen vom 10.01.2005 (1.142 EUR für Arbeiten 06.01. bis 08.01.2005) und 20.02.2005 (560 EUR für Arbeiten am 03.02.2005) vorgelegt.

Der Schuldner hat dazu keine Stellung genommen. Aus der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 15.04.2005 ergibt sich, dass er vom Schuldner nicht informiert wurde. Nach einer weiteren Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 02.05.2005 teilte der Schuldner mit, dass er seit dem 03.09.2004 als technischer Angestellter beschäftigt ist. Bei den in Rechnung gestellten Arbeiten soll es sich um Reparaturen im ehemaligen Betrieb des Schuldners gehandelt haben, die Tätigkeit sei per Gewerbeanmeldung bei der Stadt Kassel angemeldet worden..