AG Göttingen - Beschluß vom 05.01.2001
74 IN 278/00
Fundstellen:
ZIP 2001, 387
ZInsO 2001, 137

AG Göttingen - Beschluß vom 05.01.2001 (74 IN 278/00) - DRsp Nr. 2005/19738

AG Göttingen, Beschluß vom 05.01.2001 - Aktenzeichen 74 IN 278/00

DRsp Nr. 2005/19738

Gründe:

Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.12.2000 hat die Antragstellerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt über das Vermögen der Antragsgegnerin wegen einer in einem Schuldanerkenntnis vom 18.01.2000 anerkannten offenen Honorarforderung in Höhe von 12.798,83 DM. Das Schuldanerkenntnis ist am 18.01.2000 von dem damaligen Vorstand der Antragsgegnerin unterzeichnet worden. Als Adresse ist aufgeführt der Ort Staufenberg. Eingetragen ist die Antragsgegnerin im Handelsregister des Amtsgerichtes Hann. Münden.

Nach den Angaben der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin mit Vertrag vom 04.02.2000 an Herrn T. in L. verkauft worden. Diesen forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.06.2000, 23.08.2000 und 13.10.2000 vergeblich zur Zahlung auf. Nach den weiteren Angaben der Antragstellerin sicherte der Erwerber und jetzige Aufsichtsratsvorsitzende Herr T. der Antragsgegnerin in einem persönlichen Gespräch dem Geschäftsführer der Antragstellerin die Zahlung bis zum 30.11.2000 zu. Dies wurde bestätigt in einem Schreiben der Antragstellerin vom 08.11.2000, gerichtet an Herrn T. in L. Nach den weiteren Angaben in der Antragsschrift teilte Herr T. der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 29.11.2000 und 30.11.2000 mit, daß die Antragsgegnerin derzeit nicht in der Lage sei, die Forderung auszugleichen.