AG Göttingen - Beschluss vom 05.06.2007
71 IN 2/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2007, 438

AG Göttingen - Beschluss vom 05.06.2007 (71 IN 2/06) - DRsp Nr. 2007/10399

AG Göttingen, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 71 IN 2/06

DRsp Nr. 2007/10399

1. Unrichtige schriftliche Angaben macht ein Schuldner, der sich unter Vorlage eines Widerrufsvergleiches von der Sozialagentur Gelder zur Begleichung von Mietzinsrückständen auszahlen lässt, den Vergleich widerruft und die Gelder für sich verbraucht. 2. In diesem Fall ist die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Mit Antrag vom 03.01.2006 beantragte der Schuldner, über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen, dem das Gericht mit Beschluss vom 14.02.2006 unter gleichzeitiger Bewilligung von Stundung stattgab.

Zum Schlusstermin 22.01.2007 hat ein Gläubiger des Schuldners Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner Ende des Jahres 2005 von der Sozialagentur Northeim eine Zahlung in Höhe von ca. 3.160 EUR erhalten habe, mit der die Sozialagentur einen gerichtlichen Vergleich vom 13.12.2005 vor dem Amtsgericht Northeim erfüllen wollte, in dem der Schuldner sich verpflichtet hatte, diese Vergleichssumme auf rückständige Mietzinsforderungen des antragstellenden Gläubigers zu zahlen. Dieser Vergleich war trotz der Zahlung durch die Sozialagentur vom Schuldner kurz vor Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen worden, eine Auszahlung der von der Sozialagentur an den Schuldner geleisteten Beträge an den Gläubiger ist nicht erfolgt.