AG Göttingen - Beschluß vom 05.11.1999
74 IK 25/99
Fundstellen:
InVo 2000, 310

AG Göttingen - Beschluß vom 05.11.1999 (74 IK 25/99) - DRsp Nr. 2005/19707

AG Göttingen, Beschluß vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 74 IK 25/99

DRsp Nr. 2005/19707

Gründe:

Die Schuldnerin hat am 19.04.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt und zugleich beantragt, die Einwendungen widersprechender Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gemäß § 309 InsO zu ersetzen. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht gestellt worden.

Die einzeln aufgeführten Hauptforderungen/Resthauptforderungen der sieben Gläubiger belaufen sich auf insgesamt ca. 114.000,00 DM. Auf die Gläubiger sollen in 60 Monaten Raten in Höhe von 461,50 DM, insgesamt 27.690 DM, verteilt werden. Die Hauptforderung/Resthauptforderung der Gläubigerin zu 1) ist auf 3.007,73 DM beziffert. Hinter der entsprechenden Spalte ist in der nächsten Spalte Zinsen eingetragen: "8 % Zinsen seit 21.03.1989." Auf die Gläubigerin zu 1) entfällt als Quote nach Haupt-/Resthauptforderung ein Anteil von 2,65 %.

Eine von der Gläubigerin zu 1) überreichte Forderungsaufstellung vom 30.04.1999 weist Tilgungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 20.465,36 DM auf. Unter Hinzurechnung von Zinsen und Kosten wird die Hauptforderung auf noch 20.383,39 DM zuzüglich weiterer Zinsen beziffert. Die Gläubigerin zu 1) lehnt den Schuldenbereinigungsplan ab.