Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 17.11.2000 die Einwendung der widersprechenden Gläubiger Nr. 3 ersetzt. Auf die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde war der Beschluß vom 17.11.2000 aufzuheben und der Antrag des Schuldners auf Zustimmungsersetzung zurückzuweisen.
Es ist davon auszugehen, daß die Gläubiger zu 3) durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als sie bei Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung stünden. Folglich scheidet gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO eine Zustimmungsersetzung aus.
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