AG Göttingen - Beschluß vom 07.12.1999
74 IK 19/99

AG Göttingen - Beschluß vom 07.12.1999 (74 IK 19/99) - DRsp Nr. 2005/19698

AG Göttingen, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 74 IK 19/99

DRsp Nr. 2005/19698

Gründe:

Der Schuldner hat am 19.03.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Auf seinen Antrag hin ist ihm am 6. Mai 1999 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Schuldner am 07.10.1999 beantragt, Einwendungen widersprechender Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).

Der Schuldenbereinigungsplan weist vier Gläubiger mit einer Gesamtforderung von ca. 70.000,00 DM aus. Auf die Gläubiger sollen in den Jahren 2000 bis 2006 insgesamt ca. 12.000,00 DM verteilt werden. Dem Schuldenbereinigungsplan hat lediglich die Gläubigerin zu 2) widersprochen, die sich auf Lohnabtretungen aus dem Jahre 1993 beruft. Der Anteil der Gläubigerin zu 2) an der Gesamtforderung beträgt 38,10 %.

Die fehlende Zustimmung der Gläubigerin zu 2) war gemäß § 309 InsO zu ersetzen.

Der erforderliche Antrag des Schuldners liegt inzwischen vor. Weiter liegt die Kopf- und Summenmehrheit vor (§ 309 Abs. 1 Satz 1 InsO). Von den vier Gläubigern hat lediglich ein Gläubiger widersprochen, der von der Gesamtforderung lediglich 38,10 % hält.