AG Göttingen - Beschluß vom 08.05.2000
74 IK 78/99

AG Göttingen - Beschluß vom 08.05.2000 (74 IK 78/99) - DRsp Nr. 2005/19683

AG Göttingen, Beschluß vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 74 IK 78/99

DRsp Nr. 2005/19683

Gründe:

Das Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht - hält die zulässigen Beschwerden für unbegründet und legt die Akten deshalb dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vor.

1. Jedenfalls im Antrag über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Schuldner angegeben, daß seine Ehegattin kein Einkommen erzielt.

2. Wie der Schuldner nähere Angaben darüber machen soll, daß er seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem am 24.06.1999 geboren, folglich noch nicht ein Jahr altem Kind, erfüllt, vermag das Insolvenzgericht nicht nachzuvollziehen.

3. Auch der stufenweise Teilerlaß ist nach Auffassung des Insolvenzgerichtes nicht zu beanstanden.

a) Die Regelung des § 255 InsO gilt für das Insolvenzplanverfahren. Es handelt sich um eine auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbare Sonderregelung. Zudem bestimmt § 255 Abs. 3 Satz 1 Inso, daß eine andere Regelung im Plan möglich ist.