AG Göttingen - Beschluß vom 08.08.2000
74 IN 42/00

AG Göttingen - Beschluß vom 08.08.2000 (74 IN 42/00) - DRsp Nr. 2005/19679

AG Göttingen, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 74 IN 42/00

DRsp Nr. 2005/19679

Gründe:

Der in Kassel geschäftsansässige und wohnhafte Antragsgegner ist Konkursverwalter über das Vermögen des in Göttingen ansässigen Herrn B. Der Antragstellerin steht aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichtes Göttingen vom 16. Dezember 1998 eine Forderung gegen den Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in Höhe von 3.891,80 DM zu.

Eine vom Gerichtsvollzieher in Kassel durchgeführte Zwangsvollstreckung vom 04. November 1999 blieb erfolglos, da Masseunzulänglichkeit vorliegt. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 204 KO vom 23. November 1998 wurde am 07. Dezember 1998 im Nds. Staatsanzeiger veröffentlicht.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2000 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Kassel beantragt, über das Vermögen des Antragsgegners "das Konkursverfahren zu eröffnen".

Das Amtsgericht Kassel hat mit Beschluß vom 22.02.2000 das Verfahren an das Amtsgericht Göttingen verwiesen, das seinerseits mit Beschluß vom 08.03.2000 sich für unzuständig erklärte und die Akten dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorgelegt hat. Dieses hat mit Beschluß vom 07. Juli 2000 das Amtsgericht Göttingen als zuständiges Gericht bestimmt.