AG Göttingen - Beschluß vom 08.12.1999
74 IK 17/99

AG Göttingen - Beschluß vom 08.12.1999 (74 IK 17/99) - DRsp Nr. 2005/19697

AG Göttingen, Beschluß vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 74 IK 17/99

DRsp Nr. 2005/19697

Gründe:

Der Schuldner hat am 16.02.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Mit Beschluß vom 07.04.1999 ist dem Schuldner für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 - 310 InsO) Prozeßkostenhilfe bewilligt worden.

Der Gläubiger Nr. 14 ist unbekannten Aufenthaltes. Einwohnermeldeamtsanfragen sind ergebnislos verlaufen.

Nachdem nach Eingang der Stellungnahmen der Gläubiger feststeht, daß eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO in Betracht kommt, hat das Gericht die öffentliche Zustellung hinsichtlich des Gläubigers zu 14) bewilligt.

1. Entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es keines Antrages des Schuldners. Dieser ist nämlich bei Zustellungen von Amts wegen überflüssig (OLG Köln ZIP 1988, 1070; FK-InsO/Schmerbach § 8 Randzeichen 18). Im vorliegenden Verfahren erfolgt die Zustellung an die Gläubiger von Amts wegen (§§ 307 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 InsO).

2. Im vorliegenden Fall genügt eine Anheftung an die Gerichtstafel (§ 204 Abs. 2 ZPO).

Ein Einrücken in den Bundesanzeiger und ggf. in andere Blätter (§ 204 Abs. 3 ZPO) ist nicht erforderlich. Bei der Vorschrift des § 204 Abs. 3 handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist.