Auf Antrag des Antragstellers sind die Einwendungen des/der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).
Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 14 Gläubigern haben 4 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca.28 % halten.
Die Gläubiger Nr.2, 3 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gemäß § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor, die Einwendungen sind unbeachtlich.
Der Gläubiger zu 4 beruft sich darauf, daß die Forderung sich nicht auf 640, 60 DM beläuft, sondern auf 733, 61 DM. Bei einer Befriedigungsquote der Gläubiger von ca. 25 % beträgt die Differenz ca. 25 DM. Es liegt eine unerhebliche Abweichung vor, die einer Zustimmungsersetzung nicht gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 InsO entgegensteht.
Die Gläubigerin zu 11 fordert eine Verfallklausel. Diese ist in Ziffer 6 der im Antragsschriftsatzes vom 07.04.2000 aufgeführten Vereinbarung zum Schuldenbereinigungsplan enthalten.
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