AG Göttingen - Beschluß vom 09.11.2000
74 IK 56/00

AG Göttingen - Beschluß vom 09.11.2000 (74 IK 56/00) - DRsp Nr. 2005/19669

AG Göttingen, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 74 IK 56/00

DRsp Nr. 2005/19669

Gründe:

Auf Antrag des Antragstellers sind die Einwendungen des/der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).

Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 14 Gläubigern haben 4 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca.28 % halten.

Die Gläubiger Nr.2, 3 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gemäß § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor, die Einwendungen sind unbeachtlich.

Der Gläubiger zu 4 beruft sich darauf, daß die Forderung sich nicht auf 640, 60 DM beläuft, sondern auf 733, 61 DM. Bei einer Befriedigungsquote der Gläubiger von ca. 25 % beträgt die Differenz ca. 25 DM. Es liegt eine unerhebliche Abweichung vor, die einer Zustimmungsersetzung nicht gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 InsO entgegensteht.

Die Gläubigerin zu 11 fordert eine Verfallklausel. Diese ist in Ziffer 6 der im Antragsschriftsatzes vom 07.04.2000 aufgeführten Vereinbarung zum Schuldenbereinigungsplan enthalten.