AG Göttingen - Beschluss vom 10.05.2001 74 IK 6/01
Fundstellen:
InVo 2001, 445
NZI 2001, 605
ZInsO 2001, 768
AG Göttingen - Beschluss vom 10.05.2001 (74 IK 6/01) - DRsp Nr. 2005/19728
AG Göttingen, Beschluss vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 74 IK 6/01
DRsp Nr. 2005/19728
1. Die während der Prüfdauer eines (überarbeiteten) Schuldenbereinigungsplanes anfallenden (weiteren) Säumniszuschläge sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Schlechterstellung i. S. d. § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2InsO nicht zu berücksichtigen.2. Säumniszuschläge des Finanzamtes können spätesten ab Antragstellung nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch zur Hälfte des Betrages berücksichtigt werden.3. Eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2InsO scheidet nur aus, wenn im eröffneten Verfahren eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290InsO erfolgen würde oder es sich um eine von der Restschuldbefreiung gemäß § 302InsO ausgenommene Forderung handelt.4. Im eröffneten Verfahren steht dem Finanzamt nicht die Befugnis zu, mit Steuererstattungsansprüchen des Schuldners aufzurechnen. Der durch einen Schuldenbereinigungsplan eintretende Verlust der - tatsächlich nicht bestehenden - Aufrechnungsmöglichkeit stellt keine wirtschaftliche Schlechterstellung i. S. d. § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2InsO dar.
Gründe:
Auf Antrag des Antragstellers sind die Einwendungen des widersprechenden Gläubigers durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309InsO).
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