AG Göttingen - Beschluss vom 10.05.2001
74 IK 6/01
Fundstellen:
InVo 2001, 445
NZI 2001, 605
ZInsO 2001, 768

AG Göttingen - Beschluss vom 10.05.2001 (74 IK 6/01) - DRsp Nr. 2005/19728

AG Göttingen, Beschluss vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 74 IK 6/01

DRsp Nr. 2005/19728

1. Die während der Prüfdauer eines (überarbeiteten) Schuldenbereinigungsplanes anfallenden (weiteren) Säumniszuschläge sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Schlechterstellung i. S. d. § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO nicht zu berücksichtigen. 2. Säumniszuschläge des Finanzamtes können spätesten ab Antragstellung nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch zur Hälfte des Betrages berücksichtigt werden. 3. Eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO scheidet nur aus, wenn im eröffneten Verfahren eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO erfolgen würde oder es sich um eine von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO ausgenommene Forderung handelt. 4. Im eröffneten Verfahren steht dem Finanzamt nicht die Befugnis zu, mit Steuererstattungsansprüchen des Schuldners aufzurechnen. Der durch einen Schuldenbereinigungsplan eintretende Verlust der - tatsächlich nicht bestehenden - Aufrechnungsmöglichkeit stellt keine wirtschaftliche Schlechterstellung i. S. d. § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO dar.

Gründe:

Auf Antrag des Antragstellers sind die Einwendungen des widersprechenden Gläubigers durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).