I. Der Schuldner beantragte im August 2000 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezog er ein monatliches Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1.421,08 DM. Mit Schreiben vom 27.11.2000 beantragte der Schuldner die Heraufsetzung des pfandfreien Betrages um 161,10 DM gem. § 850 f Abs. 1 . Am 15.12.2000 ist über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Inzwischen beläuft sich sein Nettoeinkommen auf 1.530,71 DM. Nach Anhörung des Treuhänders und der am Verfahren beteiligten Gläubiger, von denen einige Stellung genommen haben, hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - mit Beschluß vom 18.07.2001 den dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassenen Betrag festgesetzt auf 1.915,45 DM. Zugleich ist festgestellt worden, daß dem Schuldner das derzeitige gesamte Monatseinkommen pfandfrei zu belassen ist.
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