AG Göttingen - Beschluß vom 10.08.2001
74 IK 130/00
Fundstellen:
ZInsO 2001, 815

AG Göttingen - Beschluß vom 10.08.2001 (74 IK 130/00) - DRsp Nr. 2005/19725

AG Göttingen, Beschluß vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 74 IK 130/00

DRsp Nr. 2005/19725

1. Bei der im Insolvenzverfahren anwendbaren Vorschrift des § 850 f Abs. 1a ZPO sind die Vorschriften des BSHG zur Bestimmung der besonderen Bedürfnisse des Schuldners heranzuziehen. Eine Schätzung der Aufwendungen gem. § 287 ZPO ist zulässig. 2. Zuständig zur Entscheidung ist der Rechtspfleger. Über eine sofortige Erinnerung entscheidet der Insolvenzrichter gem. § 11 Abs. 2 RpflG abschließend Bestätigung von AG Göttingen ZInsO 2001, 275).

Gründe:

I. Der Schuldner beantragte im August 2000 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezog er ein monatliches Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1.421,08 DM. Mit Schreiben vom 27.11.2000 beantragte der Schuldner die Heraufsetzung des pfandfreien Betrages um 161,10 DM gem. § 850 f Abs. 1 . Am 15.12.2000 ist über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Inzwischen beläuft sich sein Nettoeinkommen auf 1.530,71 DM. Nach Anhörung des Treuhänders und der am Verfahren beteiligten Gläubiger, von denen einige Stellung genommen haben, hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - mit Beschluß vom 18.07.2001 den dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassenen Betrag festgesetzt auf 1.915,45 DM. Zugleich ist festgestellt worden, daß dem Schuldner das derzeitige gesamte Monatseinkommen pfandfrei zu belassen ist.