AG Göttingen - Beschluß vom 10.12.2001
74 IN 10/99
Fundstellen:
ZInsO 2002, 887

AG Göttingen - Beschluß vom 10.12.2001 (74 IN 10/99) - DRsp Nr. 2005/19717

AG Göttingen, Beschluß vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 74 IN 10/99

DRsp Nr. 2005/19717

1. Auch nach Eröffnung des Verfahrens kann der Richter das Verfahren wieder an sich ziehen, und zwar auch beschränkt auf einzelne Verfahrensabschnitte (hier: Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Restschuldbefreiungsantrages. 2. Einer direkten und analogen Anwendung der Vorschriften der Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO) bei Versäumung des Antrages auf Stellung von Restschuldbefreiung gem. § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn noch kein Schlußtermin anberaumt ist. 3. Ist der Hinweis gem. § 30 Abs. 3 a. F. InsO unterblieben, kann der Schuldner den Antrag ohne das weitere Vorliegen von Voraussetzungen gem. §§ 233 ff. ZPO nachholen, so lange noch kein Schlußtermin anberaumt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner anwaltlich vertreten ist oder nicht. 4. Bei der vorliegenden Fallgestaltung kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Betracht.

Gründe: