AG Göttingen - Beschluß vom 11.01.2001
74 IK 88/00

AG Göttingen - Beschluß vom 11.01.2001 (74 IK 88/00) - DRsp Nr. 2005/19737

AG Göttingen, Beschluß vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 74 IK 88/00

DRsp Nr. 2005/19737

Gründe:

Auf Antrag des Schuldners sind die Einwendungen widersprechender Gläubiger gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die gem. § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von 16 Gläubigern haben lediglich vier Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 40 % halten.

Der Gläubiger Nr. 7 hat seine Einwendungen nicht begründet. Damit mangelt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung (§ 309 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 InsO). Der Vortrag ist unbeachtlich.

Der Gläubiger Nr. 6 begründet seine Ablehnung damit, daß der Schuldenbereinigungsplan einer Null-Lösung gleichkommt. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner jedoch einen flexiblen Nullplan eingereicht und sich verpflichtet, sein etwaiges pfändungsfreies Einkommen an die Gläubiger während der Planlaufzeit zu verteilen. Damit liegt keine eine Zustimmungsersetzung hindernde wirtschaftliche Schlechterstellung der Gläubigerin gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO vor. Ein sogenannter "flexibler" Nullplan steht einer Zustimmungsersetzung nicht entgegen (74 IK 13/99, Beschluß vom 11.09.1999, NZI 1999, 468 = ZInsO 1999, 589; 74 IK 44/00, Beschluß vom 25.09.2000).