AG Göttingen - Beschluss vom 11.08.2006 (71 N 90/94) - DRsp Nr. 2007/10402
AG Göttingen, Beschluss vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 71 N 90/94
DRsp Nr. 2007/10402
1. In Konkursverfahren ist die Entlassung eines Gläubigerausschussmitgliedes von Amts wegen gem. § 70InsO analog möglich.2. Die Erhebung einer Klage wegen eines eigenen Anspruchs gegen die Konkursmasse (hier: Zahlung von Weihnachtsgeld) stellt einen wichtigen Grund zur Entlassung dar.