Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist schon deshalb zurückzuweisen, da der Anspruch nicht fällig ist.
Gem. § 8 Abs. 2 InsVV ist in dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung näher darzulegen, wie sich die für die Berechnung maßgebliche Insolvenzmasse berechnet. Im Antrag vom 18.07.2000 hat der vorläufige Verwalter die Insolvenzmasse auf 227.936,78 DM beziffert (Bl. 137 d. A.). Auf gerichtliche Anfrage vom 24.08.2000 hin (Bl. 158 d. A.) hat der vorläufige Verwalter mit Schreiben vom 04.09.2000 einen Wert von 267.205,55 DM angeführt (Bl. 157 d. A.). Mit Schreiben vom 15.09.2000 (Bl. 166 a d. A.) hat das Insolvenzgericht darauf hingewiesen, daß der nunmehr angegebenen Wert von 267.205,55 DM nicht übereinstimmt mit den Angaben im Eröffnungsgutachten vom 20.04.2000. Der vorläufige Verwalter hat daraufhin im Schreiben vom 26.09.2000 einen Wert von 216.036,78 DM angegeben (Bl. 169 d. A.).
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