AG Göttingen - Beschluss vom 11.12.2008
71 IN 85/08 NOM
Normen:
InsO § 2; InsO § 3; InsO § 11; InsO § 16 ff.;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 190

AG Göttingen - Beschluss vom 11.12.2008 (71 IN 85/08 NOM) - DRsp Nr. 2009/4171

AG Göttingen, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 71 IN 85/08 NOM

DRsp Nr. 2009/4171

1. Für die Bestimmung der Frist, innerhalb derer eine voraussichtliche Deckung der Verfahrenskosten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO erzielt wird, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen und dem Gedanken der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung und dem Ziel der vermehrten Verfahrenseröffnung Rechnung zu tragen. 2. Sind Bezüge aus einem Dienstverhältnis abgetreten, ist im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit einer Abtretungserklärung gem. § 114 Abs. 1 InsO auch ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren unschädlich.

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

wird heute um 16:00 h das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Dipl.-Rpfl. ...

Normenkette:

InsO § 2; InsO § 3; InsO § 11; InsO § 16 ff.;

Gründe: